Heizkostenabrechnung für Vermieter: So rechnen Sie richtig
Heizkosten abrechnen: Verbrauch statt Zahlung, Heizöl und Gas berechnen, Kosten verteilen und das Kürzungsrecht des Mieters von 15 und 3 Prozent.
Sie müssen die Betriebskostenabrechnung (umgangssprachlich Nebenkostenabrechnung) spätestens zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums an den Mieter mitteilen (§ 556 Abs. 3 BGB). Bei Abrechnung nach Kalenderjahr ist das für 2025 der 31. Dezember 2026. Danach können Sie in der Regel keine Nachzahlung mehr verlangen. Entscheidend ist der Zugang beim Mieter.
Das Gesetz verlangt, dass die Abrechnung dem Mieter spätestens zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt wird (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Vorauszahlungen sind jährlich abzurechnen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB), was meist das Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum voraussetzt. Es ist allerdings auch ein anderer Zwölf-Monats-Zeitraum möglich, zum Beispiel von Juli bis Juni.
| Abrechnungszeitraum | Ende des Zeitraums | Abrechnung spätestens beim Mieter am |
|---|---|---|
| 01.01.2025 bis 31.12.2025 | 31.12.2025 | 31.12.2026 |
| 01.01.2026 bis 31.12.2026 | 31.12.2026 | 31.12.2027 |
| 01.07.2025 bis 30.06.2026 | 30.06.2026 | 30.06.2027 |
Die Abrechnung und die Zwölf-Monats-Frist betreffen nur Betriebskosten, für die Vorauszahlungen vereinbart sind (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Haben Sie mit dem Mieter eine Betriebskostenpauschale oder eine Inklusivmiete vereinbart, in der die Betriebskosten bereits enthalten sind (§ 556 Abs. 2 BGB), rechnen Sie sie nicht separat ab. Es gibt dann weder eine Nachzahlung noch ein Guthaben. Eine Ausnahme sind Heizung und Warmwasser: Dort geht die Heizkostenverordnung den Vereinbarungen vor (§ 2 HeizkostenV), und die Kosten sind in der Regel nach Verbrauch abzurechnen.
Wichtig ist der Zugang beim Mieter. Es genügt nicht, die Abrechnung rechtzeitig abzuschicken. Sie muss innerhalb der Frist beim Mieter angekommen sein. Das Risiko des Postwegs trägt der Vermieter, und bei einem zur Post gegebenen Brief spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass er angekommen ist (BGH, Urteil vom 21.01.2009, VIII ZR 107/08).
Verlassen Sie sich deshalb nicht auf den letzten Tag. Planen Sie so, dass die Abrechnung mehrere Wochen vorher beim Mieter ist, und sorgen Sie dafür, dass Sie den Zugang später beweisen können. Das sind Praxistipps, keine gesetzlichen Vorgaben:
Letzteres ist speziell dann ratsam, wenn Sie bereits vorher Probleme mit dem Mieter hatten und die Möglichkeit eines Streits im Raum steht.
Der Abrechnungszeitraum endet an seinem letzten Tag, bei einer Abrechnung nach Kalenderjahr endet demnach die Abrechnungsperiode am 31. Dezember. Damit beginnt die Zwölf-Monats-Frist für die Abrechnung. Davon zu unterscheiden ist eine andere Frage: Welche Kosten gehören überhaupt in den Zeitraum? Das ist wichtig, wenn eine Rechnung erst nach Jahresende bezahlt wird, zum Beispiel wenn ein Winterdienst im Dezember die Leistung erbracht hat, die Rechnung dafür aber erst im Februar gestellt und bezahlt wird.
Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
| Prinzip | Es zählt, ... | Winterdienst im Dezember 2025, bezahlt im Februar 2026 |
|---|---|---|
| Leistungsprinzip | wann die Leistung erbracht wurde | gehört in die Abrechnung 2025 |
| Abflussprinzip | wann Sie die Rechnung bezahlt haben | gehört in die Abrechnung 2026 |
Beispiel: Der Winterdienst hat im Dezember 2024 geräumt und die Rechnung über 250 Euro wurde am 10.02.2025 bezahlt. Im Dezember 2025 wurde ebenfalls die Leistung erbracht und die Rechnung über 300 Euro wurde am 10.02.2026 bezahlt. Für die Abrechnung 2025 setzen Sie an:
Der Einfachheit halber betrachtet das Beispiel nur diese beiden Rechnungen. Auf Dauer gleicht sich der Unterschied aus. Beim Abflussprinzip enthält jede Abrechnung die Dezember-Rechnung des Vorjahres, beim Leistungsprinzip die des laufenden Jahres. Nur im ersten Jahr nach einem Wechsel des Prinzips fehlt eine Rechnung oder kommt doppelt vor.
Das Gesetz schreibt Ihnen keines der beiden Prinzipien vor. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Sie auch nach dem Abflussprinzip abrechnen dürfen. Dann setzen Sie die Beträge an, die Sie im Abrechnungsjahr tatsächlich gezahlt haben, abzüglich der Gutschriften und Erstattungen, die Sie im selben Jahr erhalten haben. Es zählt also der Saldo aller Zahlungen dieses Jahres, auch wenn ein Teil davon noch das Vorjahr betrifft. Eine Gutschrift des Versorgers für das Vorjahr mindert damit die Kosten des Jahres, in dem sie bei Ihnen eingeht.
Entschieden hat der BGH das für Wasser- und Abwasserkosten (BGH, Urteil vom 20.02.2008, VIII ZR 49/07). Der Wasserversorger rechnete dort nicht zum 31. Dezember ab, sondern in einem eigenen Turnus, zum Beispiel von September bis Juli. Nach dem Leistungsprinzip hätte der Vermieter die Abrechnung des Versorgers abwarten müssen, und eine zeitnahe Abrechnung für den Mieter wäre nicht möglich gewesen. Außerdem hätte er die Beträge den Kalenderjahren zuordnen müssen, etwa durch Schätzung oder eine zusätzliche Ablesung zum Jahresende. Das hielt der BGH für unzumutbar.
Seine Begründung lässt sich auf andere laufende Kosten wie den Winterdienst übertragen. Ein eigenes Urteil dazu haben wir nicht gefunden. Konkret bedeutet das: Nach dem Abflussprinzip nehmen Sie die Summe aller im Jahr überwiesenen Beträge, zum Beispiel für Wasser und Abwasser, und setzen sie in der Betriebskostenabrechnung dieses Jahres an.
Beim Abflussprinzip verschiebt sich die Zuordnung um ein Jahr. Zieht ein Mieter zum 1. Januar ein, trägt er die Zahlungen, die für den Verbrauch seines Vorgängers anfallen, und profitiert auch von dessen Gutschriften. Bei gleichbleibenden Kosten gleicht sich das in der Summe weitgehend aus. Ob das im Einzelfall noch eine hinnehmbare Ungenauigkeit ist, hat der BGH offen gelassen. Bei hohen Beträgen, etwa einer großen Gutschrift, sollten Sie das mit einem Mieterverein oder einer Rechtsberatung klären.
Für Heizkosten gilt das Abflussprinzip nicht. Sie dürfen nicht einfach ansetzen, was Sie im Jahr an den Brennstofflieferanten gezahlt haben. Anzusetzen sind die Kosten des Brennstoffs, der im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbraucht wurde (BGH, Urteil vom 01.02.2012, VIII ZR 156/11). Wie Sie den Verbrauch ermitteln, Heizöl und Gas bewerten, die Kosten verteilen und was bei Fehlern gilt, steht im Artikel Heizkostenabrechnung für Vermieter.
Der BGH hat offen gelassen, ob der Vermieter in besonders gelagerten Fällen eines Mieterwechsels nach Treu und Glauben nicht nach dem Abflussprinzip abrechnen darf. Das Risiko betrifft also vor allem Jahre, in denen ein Mieter ein- oder auszieht.
Ein Praxistipp: Entscheiden Sie sich für ein Prinzip und wenden Sie es für das ganze Haus und alle Mieter an, auch in den Folgejahren. Ein Wechsel, auch nur für einen einzelnen Mieter, kann dazu führen, dass eine Rechnung doppelt oder gar nicht in eine Abrechnung kommt. Ziehen in Ihrem Haus häufig Mieter ein und aus, klären Sie vorab mit einem Mieterverein oder einer Rechtsberatung, welches Prinzip für Sie passt. Beim Leistungsprinzip müssen die Rechnungen außerdem rechtzeitig vor Erstellung der Abrechnung vorliegen.
Auf die Ausnahme für unverschuldete Verspätung sollten Sie sich nicht verlassen. Im Streitfall müssen Sie selbst darlegen können, dass Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben.
Nicht automatisch. Die Verspätung der Verwaltung entschuldigt Sie nur, wenn Sie konkret belegen können, was Sie selbst rechtzeitig unternommen haben. Der Bundesgerichtshof hat 2017 für den Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung entschieden (BGH, Urteil vom 25.01.2017, VIII ZR 249/15):
Fordern Sie die Unterlagen Ihrer Verwaltung deshalb früh und schriftlich an. Notieren Sie das genaue Datum Ihrer Nachfrage. Hat die Gemeinschaftsverwaltung ausdrücklich den Auftrag, auch Ihre Mieter abzurechnen, müssen Sie sich deren Fehler und Verspätungen unter Umständen zurechnen lassen. Die Frist aus § 556 Abs. 3 BGB richtet sich in jedem Fall an Sie als Vermieter.
Dann müssen Sie nicht sofort abrechnen. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass Sie nicht zu Teilabrechnungen verpflichtet sind (§ 556 Abs. 3 Satz 4 BGB). Die Kosten des Auszugsjahres fließen anteilig in die reguläre Abrechnung für den ganzen Abrechnungszeitraum ein, denn die Frist bezieht sich auf das Ende des Abrechnungszeitraums, nicht auf den Auszug.
Zwei Dinge sind trotzdem wichtig:
Das Gesetz nennt keine Formularvorgabe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören bei Häusern mit mehreren Wohnungen in der Regel diese vier Angaben hinein (bestätigt zum Beispiel im BGH-Urteil vom 29.01.2020, VIII ZR 244/18):
Fehlt eine dieser Angaben, kann die Abrechnung formell unwirksam sein (siehe oben). Im Zweifel erläutern Sie lieber einen Schlüssel zu viel als zu wenig. Auf Verlangen müssen Sie dem Mieter Einsicht in die Belege geben, die der Abrechnung zugrunde liegen. Sie dürfen die Belege auch elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB).
Der Mieter trägt Betriebskosten nur, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist (§ 556 Abs. 1 BGB). Betriebskosten sind laufend entstehende Kosten, die durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen. Welche das sind, listet § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in 17 Gruppen auf, zum Beispiel öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer), Wasser, Entwässerung, Heizung, Warmwasser, Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung und Hauswart. Gruppe 17 fängt sonstige Betriebskosten auf, die es in keiner der anderen Gruppen gibt. Auch für diese Kosten gilt: Sie sind nur umlagefähig, wenn der Mietvertrag es vorsieht.
Nicht umlagefähig sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV:
Wenn Sie eine Eigentumswohnung vermieten, stehen in der Hausgeldabrechnung auch solche Posten, zum Beispiel die Verwaltervergütung und die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage. Sie gehören nach § 1 Abs. 2 BetrKV nicht in die Abrechnung für den Mieter.
Rechnen Sie nicht damit, dass ein Fehler unentdeckt bleibt! Der Mieter hat das Recht, die Belege einzusehen, die der Abrechnung zugrunde liegen. Das gilt auch für die Zahlungsbelege. Verweigern Sie ihm die Einsicht, darf er die Nachzahlung zurückhalten, solange die Einsicht verweigert wird (BGH, Urteil vom 09.12.2020, VIII ZR 118/19).
Der Mieter kann Einwendungen nur innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang erheben (§ 556 Abs. 3 Sätze 5 und 6 BGB). Das gilt grundsätzlich auch für Kosten, die gar nicht umlagefähig sind. Der BGH hat dem Vermieter aber in einem Fall die Berufung auf diese Frist versagt. Dieser hatte seiner Abrechnung die WEG-Jahresabrechnung beigefügt, in der die Posten ausdrücklich als nicht umlagefähig ausgewiesen waren. Deshalb musste er sie zurückzahlen, auch als die Frist schon längst verstrichen war (BGH, Urteil vom 11.05.2016, VIII ZR 209/15). Prüfen Sie daher genau, welche Kosten umlagefähig sind und welche nicht, und rechnen Sie die nicht umlagefähigen Posten klar heraus.
Ohne abweichende Vereinbarung werden die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Ausnahme gilt für Kosten, die vom Verbrauch abhängen und deren Verbrauch gemessen wird. Dann muss der Schlüssel den unterschiedlichen Verbrauch der Mieter berücksichtigen (§ 556a Abs. 1 Satz 2 BGB). Das betrifft vor allem Wasser, Heizung und Warmwasser, die in der Praxis nach Zählern oder Heizkostenverteilern abgerechnet werden.
Gibt es nur einen zentralen Wasserzähler für das Haus und keine Zähler in den Wohnungen, dürfen Sie das Wasser nach Wohnfläche abrechnen. Es wird dann kein Verbrauch der einzelnen Mieter erfasst. Auch wenn nur einzelne Wohnungen einen Zähler haben, müssen Sie nicht nach Verbrauch abrechnen, solange nicht alle Mietwohnungen des Gebäudes mit Zählern ausgestattet sind (BGH, Urteil vom 12.03.2008, VIII ZR 188/07). Für Heizung und Warmwasser gilt das nicht, dort schreibt die Heizkostenverordnung die Verteilung nach gemessenem Verbrauch vor (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV, siehe unten).
Möchten Sie später auf eine Abrechnung nach Verbrauch umstellen, können Sie das in Textform erklären, wenn bisher etwas anderes vereinbart war. Die Erklärung muss vor Beginn eines Abrechnungszeitraums erfolgen (§ 556a Abs. 2 BGB). Waren die Kosten bisher in der Miete enthalten, muss die Miete entsprechend sinken.
Bei Heizung und Warmwasser haben Sie keine Wahl: Die Heizkostenverordnung verpflichtet Sie, den Verbrauch jedes Mieters zu erfassen (§ 4 Abs. 1 HeizkostenV) und die Kosten zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach diesem Verbrauch zu verteilen (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). Eine Abrechnung nur nach Wohnfläche ist deshalb nicht erlaubt. Verstoßen Sie dagegen, darf der Mieter seinen Anteil kürzen. Die Einzelheiten, die Ausnahmen und das Kürzungsrecht erklärt der Artikel Heizkostenabrechnung für Vermieter.
Dann gilt eine Sonderregel. Die Verwaltung verteilt die Kosten innerhalb der Eigentümergemeinschaft oft nach Miteigentumsanteilen (MEA). Seit dem 1.12.2020 gilt bei vermietetem Wohnungseigentum: Haben Sie mit dem Mieter nichts anderes vereinbart, werden die Betriebskosten nach dem Maßstab umgelegt, der unter den Wohnungseigentümern gilt (§ 556a Abs. 3 BGB in der Fassung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes). Das kann also auch der MEA-Maßstab sein. Nur wenn dieser Maßstab billigem Ermessen widerspricht, gilt wieder der Maßstab nach Absatz 1, also die Wohnfläche.
In der Praxis heißt das: Sie müssen die Kosten gegenüber dem Mieter nicht grundsätzlich auf Quadratmeter umrechnen. Steht im Mietvertrag nichts anderes, übernehmen Sie den Schlüssel der Eigentümergemeinschaft. Haben Sie im Mietvertrag einen anderen Schlüssel vereinbart, etwa die Wohnfläche, gilt dieser.
Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend entstehen. Haben Sie jahrelang nach Wohnfläche abgerechnet und hat der Mieter die Nachforderungen widerspruchslos bezahlt, bleibt es nach einer Kommentierung bei der Wohnfläche, bis Sie die Vereinbarung ändern (Haufe, Kommentierung zu § 556a BGB). Heizung und Warmwasser rechnen Sie weiterhin nach Verbrauch ab.
Ob ein Maßstab „billigem Ermessen widerspricht“, hängt vom Einzelfall ab. Halten Sie den MEA-Schlüssel gegenüber dem Mieter für unangemessen, lassen Sie sich beraten, bevor Sie davon abweichen.
Wohnakte Ratgeber · Checkliste
Betriebskostenabrechnung: Frist für Vermieter
www.wohnakte.app/ratgeber/betriebskostenabrechnung-12-monats-frist/ · Stand: 28. Oktober 2026
Ja. „Nebenkostenabrechnung“ ist die Alltagssprache, das Gesetz spricht von Betriebskosten (§ 556 BGB).
Das hängt vom Prinzip ab. Nach dem Leistungsprinzip ja, weil die Leistung im alten Jahr erbracht wurde. Nach dem Abflussprinzip nein, weil Sie erst im neuen Jahr gezahlt haben. Beides ist grundsätzlich zulässig (BGH, Urteil vom 20.02.2008, VIII ZR 49/07). Heizkosten rechnen Sie dagegen immer nach dem Verbrauch im Abrechnungszeitraum ab, nicht nach den gezahlten Rechnungen.
Der Mieter muss Einwendungen spätestens zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Danach kann er sie nicht mehr geltend machen, außer er hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Sätze 5 und 6 BGB).
Nein. Sie sind nicht zu Teilabrechnungen verpflichtet (§ 556 Abs. 3 Satz 4 BGB). Rechnen Sie aber innerhalb der Frist für den gesamten Abrechnungszeitraum ab.
Ja. Nach dem BGH ist der Beschluss der Eigentümer keine Voraussetzung für die Abrechnung gegenüber dem Mieter (BGH, Urteil vom 25.01.2017, VIII ZR 249/15).
Auf Verlangen des Mieters müssen Sie Einsicht in die Belege gewähren. Sie dürfen sie elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB).
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